AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ASBA Arbeitssicherheitsberatung Annaberg GmbH
(nachfolgend ASBA genannt)
1. | Geltungsbereich und Allgemeines |
1.1 | Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB. |
1.2 | ASBA erbringt Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Arbeitssicherheit, Elektrotechnik und Medizintechnik in Form von Prüfungen, Beratungen und Schulungen sowie Erstellung entsprechender Dokumente. |
1.3 | Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Leistungsverzeichnis an. Dies gilt auch, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn ausdrücklich vereinbart. |
1.4 | Vertragsänderungen, Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der ASBA oder ihrer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind nur dann bindend, wenn sie von ASBA ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gleiches gilt auch für die Abänderung dieser Klausel. |
2. | Durchführung des Auftrages |
2.1 | Die von ASBA übernommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt und in der bei ASBA üblichen Verfahrensweise. |
2.2 | Der Umfang der vom Auftragnehmer im einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen.. Ergeben sich später Änderungen hinsichtlich des festgelegten Auftragsumfanges, dass heißt eine Erweiterung des Auftrages, sind diese, entsprechend dem Leistungsverzeichnis bzw. Angebot oder bei Fehlen eines solchen angemessen, zu vergüten. |
2.3 | Der Auftraggeber hat alle erforderlichen organisatorischen, technischen und hygienischen Voraussetzungen zu schaffen, um der ASBA eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung ermöglichen zu können. Durch eine mangelnde Vorbereitung im Sinne des Satz 1 anfallenden Regie- und Wartezeiten sind mit den im Leistungsverzeichnis bzw. Angebot festgesetzten Stundenverrechnungssätzen zu vergüten. |
3. | Fristen, Terminabsprachen, -absagen und Schadensersatz |
3.1 | Die von ASBA angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, eine Verbindlichkeit dieser ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. |
3.2 | Wenn mit dem Auftraggeber verbindliche Termine vereinbart wurden und der Auftraggeber diese nicht mindestens 3 Werktage vor Terminbeginn absagt, ist die ASBA im Wege des Schadensersatzes berechtigt, eine Pauschale in Höhe von bis zu 150 € zu berechnen. Sollte zudem eine vergebliche Anfahrt durch die ASBA erfolgt sein, schuldet der Auftraggeber auch diese Kosten im Wege des Schadensersatzes. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich hierbei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, beträgt jedoch mindestens 0,50 € pro Kilometer. Werden Terminvorschläge für Prüfungen und / oder Begehungen seitens der ASBA getätigt, so ist die ASBA, nach dreimaliger erfolgloser Terminabsprache, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. |
3.3 | Termine sind so zu vereinbaren, dass eine gemeinsame Durchführung der im Angebot vereinbarten Leistungen möglich ist. Kann seitens des Auftraggebers kein solcher Termin angeboten werden und sind aus diesem Grunde zusätzliche Anfahrten notwendig, ist der Auftragnehmer berechtigt, sich diese Anfahrtskosten gemäß der aktuellen Preisliste vergüten zu lassen. |
4. | Gewährleistung |
4.1 | Ein Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers besteht nur für die gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebene Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und die Funktionsfähigkeit der betreffenden Gesamtanlage, zu welcher die begutachteten und/oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen. Insbesondere trägt die ASBA keine Verantwortung für die Gestaltung, die Materialauswahl und den Aufbau der untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. |
4.2 | Die Gewährleistungspflicht der ASBA ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. |
5. | Haftung |
5.1 | ASBA haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn die ASBA diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn die ASBA fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. ASBA haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. |
5.2 | Soweit die ASBA im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Ziffer 5.1 für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf: 5.000.000 € für Personenschäden, 5.000.000 € für Sachschäden, 100.000 € für Vermögensschäden. |
5.3 | Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. |
5.4 | Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. |
5.5 | Der in den Ziffern 5.1-5.3 enthaltene Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus Beschaffenheitsgarantien oder aus dem Produkthaftungsgesetz. |
5.6 | Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die ASBA haften soll, der ASBA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
5.7 | Soweit Schadensersatzansprüche gegen die ASBA ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der ASBA. |
6. | Vergütungs- und Zahlungsbedingungen |
6.1 | Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnis der ASBA, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zwischen den Vertragspartnern zu treffen. |
6.2 | Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. |
6.3 | Beanstandungen der Rechnungen der ASBA sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. |
6.4 | Eine Aufrechnung von Forderungen mit Gegenansprüchen, welche durch die ASBA nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist unzulässig. |
6.5 | Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die ASBA den Auftrag vollständig abgerechnet hat. |
6.6 | Die gem. Ziffer 6.5 und/oder durch Schlussrechnung in Rechnung gestellten Entgelte sind mit Zugang der Rechnung fällig und spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu bezahlen. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes anderes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. Während des Verzugs des Auftraggebers hat die ASBA für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. |
7. | Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz |
7.1 | Die Mitarbeiter der ASBA werden Firmeninternas, von denen sie während der Durchführung des Auftrages Kenntnis erlangen, außerhalb der Durchführung nicht unbefugt offenbaren und verwerten. |
7.2 | ASBA ist berechtigt, schriftliche Unterlagen, die ihr als Auftragnehmer zur Einsicht überlassen wurden und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, zu kopieren bzw. als Scan in der EDV zu speichern. |
7.3 | An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die ASBA ihre eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der ASBA Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der ASBA nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. |
8. | Sonstiges |
8.1 | Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz der ASBA, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen. |
8.2 | Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen ist der Sitz der ASBA. |
8.3 | Das Vertragsrecht und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Ausschluss des Koalitionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG). |
Stand: 18.11.2016 |